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1. Die Gefahr
geht mit der Abnahme unserer Lieferungen oder Leistungen ansonsten mit der
Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit
Verlassen unserer Betriebsstätte auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn
wir die Kosten der Versendung oder der Anfuhr übernommen haben. Sind besondere
Gütevorschriften oder ist eine besondere Beschaffenheit unserer Lieferungen
oder Leistungen vereinbart oder waren unsere Standardartikel in Bezug auf
spezielle Anforderungen des Kunden zu bearbeiten sind wir berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet, die Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen vom Kunden
zu verlangen. Der Kunde ist auf Verlangen zur Abnahme verpflichtet. Gerät der
Kunde mit Abnahme unserer Lieferungen in Verzug oder verzögert sich die
Absendung der Waren auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der
Kunde zu vertreten hat geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Mitteilung über
unsere Abnahmebereitschaft/Versandbereitschaft/Auslieferbereitschaft beim
Kunden auf den Kunden über.
2. Im Falle von
uns übernommener Versendung oder Anfuhr der Liefergegenstände an den Kunden
bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Die Versendung und/oder Anfuhr
der Liefergegenstände an den Kunden erfolgt auf Kosten des Kunden soweit nichts
abweichendes vereinbart wurde. Die
Kosten betragen für Deutschland zur Zeit 6,90 EUR. Wird eine Versicherung gegen
Transportgefahren gewünscht hat der Kunde dies rechtzeitig mitzuteilen; die Kosten
einer Transportversicherung hat der Kunde zu tragen.
3. Wir sind zu
Teillieferungen berechtigt, solange und soweit dies für den Kunden nicht
unzumutbar ist.
4. Erkennbare
Mängel unserer Lieferungen einschließlich der Lieferungen fehlerhaften Mengen
oder der Lieferungen anderer als bestellter Waren müssen innerhalb von 3 Tagen
nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine
Teillieferung von uns nicht als solche gekennzeichnet ist. Bei überlicher
Eingangskontrolle nicht erkennbare Mängel unserer Lieferungen hat der Kunde
unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Bei Transportschäden hat der
Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme und die Protokollierung des
Transportschadens bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
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